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   BSG, 10.04.2019 - B 5 R 311/18 B   

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https://dejure.org/2019,13752
BSG, 10.04.2019 - B 5 R 311/18 B (https://dejure.org/2019,13752)
BSG, Entscheidung vom 10.04.2019 - B 5 R 311/18 B (https://dejure.org/2019,13752)
BSG, Entscheidung vom 10. April 2019 - B 5 R 311/18 B (https://dejure.org/2019,13752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Änderung eines Zugangsfaktors nach vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BSG, 10.04.2019 - B 5 R 311/18 B
    Die Beschwerdebegründung geht insbesondere nicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 (1 BvL 3-7/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16, nachfolgend zitiert nach Juris) zur Verfassungsmäßigkeit der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ein.

    Mit dieser Regelung habe letztlich nur der aus dem vorzeitigen Bezug der Rente entstandene Vorteil ausgeglichen werden sollen (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008, aaO, Juris RdNr 81).

    Das BVerfG habe das gesetzgeberische Ziel einer Verbesserung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits in der ersten Hälfte der 1990er Jahre als hinreichenden Grund für Eingriffe in von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften gewertet (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008, aaO, Juris RdNr 82).

    Dies wäre jedoch schon deshalb geboten gewesen, weil sich das BVerfG in der Entscheidung vom 11.11.2008 (aaO) gerade mit der Verfassungsgemäßheit von Abschlägen bei der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten beschäftigt hat.

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 11.11.2008 (aaO) ist die Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

    Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen erhält, die die Vorteile eines früheren Ruhestandes, einer längeren Rentenlaufzeit und der Ersparnis weiterer Beitragsleistungen ausgleichen (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008, aaO, Juris RdNr 88, 97).

    Nur im Fall einer Vergleichbarkeit käme aber eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht (stRspr, vgl nur BVerfG Beschluss vom 11.11.2008, aaO, Juris RdNr 62 mwN).

    Insoweit setzt sich die Klägerin nicht mit den Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 11.11.2008 (aaO, Juris RdNr 73 mwN) zu Stichtagsregelungen auseinander.

    In diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Beschwerdebegründung nicht berücksichtigte ständige Rechtsprechung des BVerfG zu verweisen, wonach dem Gesetzgeber nicht vorgegeben werden kann, in welchen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung Einsparungen erzielt werden sollen (vgl zB BVerfGE 116, 96, 127; 117, 272, 298; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008, aaO, Juris RdNr 84).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BSG, 10.04.2019 - B 5 R 311/18 B
    Soweit die Klägerin des Weiteren eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass die durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz verursachten finanziellen Mehrbelastungen der Rentenversicherung durch die Kürzung der Rentenanwartschaften der Bestandsrentner finanziert würden, geht sie nicht darauf ein, dass die Renten aus den laufenden Einnahmen der Rentenversicherungsträger, dh insbesondere aus den Beitragsleistungen der Erwerbstätigen und den aus Steuermitteln finanzierten Bundeszuschüssen zur Rentenversicherung, gezahlt werden (vgl dazu zB BVerfGE 76, 256, 301, 302 f).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 10.04.2019 - B 5 R 311/18 B
    In diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Beschwerdebegründung nicht berücksichtigte ständige Rechtsprechung des BVerfG zu verweisen, wonach dem Gesetzgeber nicht vorgegeben werden kann, in welchen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung Einsparungen erzielt werden sollen (vgl zB BVerfGE 116, 96, 127; 117, 272, 298; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008, aaO, Juris RdNr 84).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 10.04.2019 - B 5 R 311/18 B
    In diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Beschwerdebegründung nicht berücksichtigte ständige Rechtsprechung des BVerfG zu verweisen, wonach dem Gesetzgeber nicht vorgegeben werden kann, in welchen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung Einsparungen erzielt werden sollen (vgl zB BVerfGE 116, 96, 127; 117, 272, 298; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008, aaO, Juris RdNr 84).
  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus BSG, 10.04.2019 - B 5 R 311/18 B
    Die Klägerin beruft sich allein auf den Beschluss des BVerfG vom 11.1.2011 ( 1 BvR 3588/08, 555/09 - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9), nach dem die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung mit dem GG vereinbar ist, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt.
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 10.04.2019 - B 5 R 311/18 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 10.04.2019 - B 5 R 311/18 B
    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
  • BSG, 15.09.2022 - B 5 R 131/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Der Kläger nennt zwar die Entscheidungen des BSG vom 10.4.2019 (B 5 R 311/18 B) und 17.6.2020 (B 5 R 2/19 R) sowie die Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 ( 1 BvL 3/05) .
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2019 - L 7 R 674/17
    Das hat der Senat bereits im Einzelnen dargetan (vgl. Urteil vom 19. Juli 2018 - L 7 R 257/18 - (n.v.); ferner LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2018 - L 2 R 284/18 - (n.v.); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2018 - L 10 R 2783/16 - (juris) (Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG im Beschluss vom 17. April 2019 - B 5 R 312/18 B - BeckRS 2019, 9822); zur Kürzung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2018 - L 10 R 690/17 - (juris) sowie hierzu BSG, Beschluss vom 10. April 2019 - B 5 R 311/18 B - (juris)).
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